Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt des Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer im Sinne des ErbStG, bezieht sich eine inländische Erbschaftsteuer ausschließlich auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen besteht.

 

Das Finanzgericht München hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob zum Inlandsvermögen nicht nur ein inländisches Grundstück zählt, sondern auch bereits der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses. In seinem Urteil vom 10.07.2019 hat das Gericht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und der herrschenden Meinung in der Literatur auch bei einem Vermächtnis Inlandsvermögen angenommen und damit eine Steuerpflicht der ausländischen Vermächtnisnehmerin.
Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.

Hierzu ein Beispiel:

Ein beschränkt steuerpflichtiger Erblasser E möchte von Todes wegen seinen beiden ebenfalls beschränkt steuerpflichtigen Söhnen A und B unter anderem ein Grundstück in der Bundesrepublik bzw. einen Teil dessen Wertes zuwenden.

Erbt der A allein, also auch das Grundstück, aber belastet mit der Verpflichtung, an den B die Hälfte des Verkehrswerts als Vermächtnis auszuzahlen, wird bei A der Grundbesitzwert des ganzen Grundstücks angesetzt. Die Vermächtnislast ist als allgemeine Nachlassverbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erbfall nicht abziehbar, weil sie sich nicht spezifisch auf das Inlandsvermögen bezieht. B versteuert nichts, weil er kein Inlandsvermögen erhält.

Schlägt B aber nach § 2307 Abs.1 Satz 1 BGB das Vermächtnis aus oder erhält er nach dem Testament von vornherein nichts und macht jeweils seinen Pflichtteil (25% des Grundstückswertes bei einer Erbquote von 50%) geltend, den ihm der Erbe A auszahlt, ist die Schuld bei A ungekürzt abzugsfähig. Das Gleiche ergibt sich auch dann, wenn der Erblasser beide Söhne zu Erben einsetzt, dem A das Grundstück als Vorausvermächtnis zuwendet und ihn mit einem Untervermächtnis belastet, dem B die Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks auszuzahlen. In den drei letzten Fällen fällt bei A eine geringere Steuer an; der Erwerb des Vermächtnisnehmers ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in allen Fällen steuerfrei. Nach dem oben stehenden Urteil des Finanzgerichts München wäre die Übertragung des Grundvermögens aufgrund des Vermächtnisses erbschaftsteuerpflichtig.