Die transmortale Vollmacht und Alleinerbenstellung

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 04.01.2017 zum Verhältnis der transmortalen Vollmacht und der Alleinerbenstellung Stellung genommen.

Aus der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten ergibt sich eine praktische Problemstellung, sofern Gegenstand des Nachlasses auch ein Grundstück ist:

Die Erklärung des Alleinerben gegenüber dem Grundbuchamt „zum Alleinerben berufen zu sein“, zerstört den Rechtsschein der Vorsorgevollmacht. Die Behörde kann also in Kenntnis der Alleinerbenstellung keine Verfügungen des Bevollmächtigten umsetzen. Gleichzeitig hat der Alleinerbe durch Mitteilung seiner Alleinerbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt noch keinen Nachweis seiner Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren erbracht. Diesen kann er nur durch Vorlage des Erbscheins oder ein notariell erstelltes Testament erbringen.