Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Erwartung eines Erbanfalls sichern

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.04.2017 führt die Finanzierung von Wohneigentum des Erblassers durch den späteren Erben nicht zu einer Minderung der Bereicherung des Erben.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 27/17 weiterhin anhängig. Eine vorausschauende erbschaftsteuerliche Planung hätte ohne großen Aufwand die Problematik vermeiden können.

Sachverhalt:

Die Tochter war Alleinerbin nach ihrer Mutter M. Zur Erbmasse gehörten unter anderem drei Eigentumswohnungen. Für den Erwerb der Wohnungen hatte die Tochter Geldbeträge zur Verfügung gestellt und über eine Bank verzinslich finanziert. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Tochter und der Mutter über die Rückzahlung des Geldvermögens oder einer Beteiligung an den Zinszahlungen gab es ausdrücklich nicht. Das Finanzamt wertete die für den Erwerb der Immobilien zur Verfügung gestellten Mittel als mittelbare Grundstücksschenkung der Tochter an die Mutter und unterwarf diese der Schenkungsteuer.

Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übernahme der Finanzierung erstens nicht zu einer Werterhöhung der Grundstücke geführt hat und zweitens die Alleinerbin nicht bereits im Vorfeld des Erbanfalls wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke geworden ist. Des Weiteren rühren die seitens der Alleinerbin bestehenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen und die bereits geleisteten Zahlungen für die Darlehen nicht von der Erblasserin her, da es keinerlei Rückzahlungsverpflichtungen im Verhältnis Erblasserin und Tochter gegeben hat. Im Ergebnis sind damit weder die Zinszahlungen noch die bestehende Darlehnsvaluta als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der erbschaftsteuerlichen Bereicherung zu berücksichtigen.

Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens hätte durch Abschluss eines Darlehnsvertrages zwischen Mutter und Tochter die mittelbare Grundstücksschenkung vermieden werden könne und gleichzeitig wäre der Abzug der Darlehnsschuld als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen gewesen.