Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 29.10.2019 – IX R 38/17; veröffentlicht am 14.5.2020) unter anderem mit der Frage der Aufteilung eines Kaufpreises eines Mietwohngrundstücks befasst.

Wichtig ist die Frage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf den Gebäudeanteil. Hintergrund war im vorliegenden Fall eine Gestaltung, durch die neues Abschreibungsvolumen für ein bereits abgeschriebenes Gebäude kreiert werden sollte. Hierzu hat der Bundesfinanzhof wie folgt ausgeführt:

„Ist für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und ggf. auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.“

Die für eine Prüfung der Angemessenheit der Aufteilung erforderliche Schätzung des Gesamtwertes des Grundstücks und der Aufteilung in Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits nimmt der Bundesfinanzhof bei im Privatvermögen gehaltenen Mietwohngrundstücken grundsätzlich nach der Sachwertmethode entsprechend der ImmoWertV vor.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 26/19 anhängige Revisionsverfahren, in dem es um die seitens der Finanzverwaltung zur Aufteilung des Kaufpreises genutzte Arbeitshilfe geht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte die Arbeitshilfe in der Vorinstanz als geeignetes Hilfsmittel zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises erachtet.