Das Familienheim im Erbfall: Begünstigung noch nach 1,5 Jahren Renovierung?

Der Erwerb des sogenannten Familienheims im Erbfall durch die Kinder ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn das Familienheim beim erwerbenden Kind unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Das bedeutet, dass das Kind die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die Unverzüglichkeit des Einzugs ist immer wieder Streitpunkt zwischen dem Erben und dem Finanzamt. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil aus 2019 dargelegt, dass der Erbe bei einem Einzug nach mehr als sechs Monaten darlegen muss, wann genau er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und weshalb ein Einzug nicht früher möglich war: Der Erbe hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ebenfalls glaubhaft zu machen, warum er die Gründe für den verspäteten Einzug nicht zu vertreten hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nunmehr in einem Fall zu entscheiden, in dem die Erbin erst 18 Monate nach dem Erbfall die Selbstnutzung begonnen hatte. (Urteil vom 10.03.2021 AZ 4 K 2245/19; die Revision ist anhängig unter BFH II R 6/21). Sie berief sich darauf, dass sie zunächst den Hausrat verkaufen musste, und auf Verzögerungen durch beauftragte Handwerker sowie ein eigenes Hüftleiden, welches die Räumung der Wohnung behindert habe.

Das Finanzgericht sah erhebliche Verzögerungen in der Sphäre der Erbin begründet und hat daher die Steuerbefreiung abgelehnt. Das Urteil beruht insbesondere auf folgenden Feststellungen:

  • Die ersten Besichtigungen durch Handwerker erfolgten erst fünf bzw. sechs Monate nach dem Erbfall, obwohl bekannt war, dass Handwerkerleistungen bereits schwierig zu bekommen waren,
  • Mit dem Ausräumen der Wohnung hätte K ein Unternehmen beauftragen können., statt dies selbst zu übernehmen.

Mit diesem Urteil liegt dem Bundesfinanzhof damit nach einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster negativ beurteilt wurde, ein weiterer Fall zur Revision vor.