Das Familienheim in der erbschaftsteuerlichen Beratung; hier: die dreijährige Renovierungsphase

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster, AZ.: 3 K 3184/ 17 Erb, zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.

In dem Urteil hatte das Finanzgericht Münster die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bezüglich des Erwerbs eines Familienheimes abgelehnt. Es sah die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung durch den Sohn des Erblassers als nicht gegeben an, da dieser nach umfangreichen Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen in die Immobilie erst drei Jahre nach dem Tod des Erblassers eingezogen war. Das Finanzgericht ließ es nicht gelten, dass zunächst Feuchtigkeitsschäden beseitigt werden mussten und der Bauunternehmer aufgrund angespannter Auftragslage erst verzögert tätig werden konnte. Der Kläger hatte nach Ansicht des Gerichts die Feuchtigkeitsschäden unter Einsatz von Trocknungsanlagen und durch Auswahl eines anderen Bauunternehmers den Einzug beschleunigen können. für Verzögerungen verantwortlich war.

Das Urteil liegt in einer Linie mit der bisherigen strengen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in einem Urteil vom 28.05.2019 (II R 37/16) die Steuerbefreiung für das Familienheim abgelehnt, da der Erbe die Kostenangebote für die Renovierung erst nach über zwei Jahren eingeholt hatte. Es half dem Kläger nicht, dass die Erbauseinandersetzung mehr als ein Jahr dauerte und er erst ein halbes Jahr später im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war.