Die Haftung des Erben für Erbschaftsteuerschulden beschränkt sich nicht auf den (ungeteilten) Nachlass

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Finanzamt eine Pfändung zur Befriedigung von Erbschaftsteuerschulden nicht nur in den ungeteilten Nachlass vornehmen konnte, sondern daneben auch in das Privatvermögen der einzelnen Erben pfänden durfte.

Zum Nachlass gehörten insbesondere Grundbesitz und Geschäftsanteile an einer GmbH von erheblichem Wert. Die Erbschaftsteuerforderungen des Finanzamts wurden im einstelligen Millionenbereich festgesetzt. Eine Nachlassteilung war aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Erben nicht durchführbar, der Nachlass daher für die Klägerin nicht verfügbar. Die Klägerin hat sich vergeblich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr eigenes Vermögen gewehrt, die für sie äußerst belastend war, gleichwohl nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil zur Befriedigung der Erbschaftsteuerschuld beitrug. Die Belastung hätte vermieden werden können, wenn das Finanzamt den Nachlass als Haftenden nach § 20 Abs. 3 ErbStG und eben nicht die Erbschaftsteuerpflichtige in Anspruch genommen hätte, was durchaus möglich gewesen wäre. Darin, dass das Finanzamt dies unterließ, erblickte der BFH keinen Ermessensverstoß.