Pflegeleistungen in der Erbschaftsteuer

Ausweislich des AOK-Reports 2016 werden voraussichtlich ca. zwei Millionen Menschen in Deutschland von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt.

Die erbrachten unentgeltlichen Pflegeleistungen können aus erbschaftsteuerlicher Sicht bis zu einem Betrag von 20.000 EUR steuermindernd Berücksichtigung finden. Da der Pflegende die Voraussetzungen für die erbrachten Pflegeleistungen darlegen und glaubhaft machen muss, möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag einen kleinen Einblick in die Materie vermitteln.

Eine erbschaftsteuerlich relevante Pflege setzt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches voraus. Voraussetzung ist lediglich eine krankheits-, behinderungs-, alters- oder sonstig bedingte Hilfsbedürftigkeit seitens der unterstützten Person voraus. Diese kann sich zum Beispiel darin äußern, dass Gartenarbeiten nicht mehr selbst erledigt werden können, oder Einkäufe. Sofern keine besonderen Anhaltspunkte gegeben sind, kann ohne weiteres bei einer 80jährigen Person von altersbedingten Einschränkungen und damit Pflegebedürftigkeit im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ausgegangen werden. Zu den Pflegeleistungen zählen insbesondere die Unterstützung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Kämme), der Ernährung (z.B. Zubereitung der Nahrung sowie Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung etc.) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkaufen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen). Neben diesen im SGB festgelegten Tätigkeiten gehören aber auch Botengänge, Begleitung zu Arztgesprächen und die seelische Betreuung der Pflegeperson zu den Pflegeleistungen.

Pflegeleistungen der Angehörigen können auch berücksichtigt werden, wenn seitens der Pflegekasse Pflegesachleistungen erbracht werden. Auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht z.B. des Ehegatten oder der Kinder, führt nicht zum Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit der Pflegeleistungen, da der gesetzliche Unterhalt lediglich in Geld geschuldet ist.

Um im Erbfall den Freibetrag für erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, sollte der Pflegebedarf des Erblassers sowie der Umfang der unentgeltlich erbrachten Leistungen dokumentiert werden.

 

Die dargelegten Grundsätze greifen nicht bei der entgeltlichen Erbringung von Pflegeleistungen. Entgeltliche Pflegeleistungen führen beim Pflegenden zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Sofern die Vergütung vor dem Erbfall noch nicht beglichen ist, stellt diese Vergütung eine Verbindlichkeit des Nachlasses dar. Sie mindert damit den Wert des Nachlasses. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der sich Umfang der Pflegeleistungen und Vergütung ergeben.