Reichweite des Vorsteuerabzugs bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 07.05.2020 (AZ. V R 1/18) zur Reichweite des Vorsteuerabzugs bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office geäußert:
Vermietet ein Arbeitnehmer sein Home-Office an seinen Arbeitgeber, liegt hierin umsatzsteuerlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die Vermietung kann unter Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn der Arbeitnehmer Renovierungsarbeiten vornimmt, da diese dann dem Vorsteuerabzug unterliegen, wenn die Eingangsleistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht werden. Umsatzsteuerlich und auch einkommensteuerlich kommt es hinsichtlich der Reichweite der abzugsfähigen Aufwendungen immer wieder zum Streit mit der Finanzverwaltung.
In seinem Urteil vom 07.05.2020 sieht der Bundesfinanzhof nunmehr auch bei Aufwendungen für die Renovierung eines Sanitärraumes den für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus der Vermietung des Home-Offices als gegeben an. Zu den Sanitäranlagen zählen hierbei eine Toilette sowie ein Waschbecken. Der Bundesfinanzhof schließt allerdings den Vorsteuerabzug für eine Bürotätigkeit aus, sofern es sich um ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer handelt. Hier sei kein Zusammenhang mehr mit der Vermietung des Home-Offices gegeben, zumal die Miete im konkreten Fall auch nicht erhöht wurde.
Gleichzeitig weist der Bundesfinanzhof daraufhin, dass er an seiner neueren Rechtsprechung festhält, dass eine Bruchteilsgemeinschaft – wie es die Ehe im Normalfall ist – anders als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf einen (unternehmerischen Zweck) gerichtet ist, nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Die Bruchteilsgemeinschaft ist damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Hierauf ist bei etwaigen Gestaltungen Acht zu geben.