Abfindungsfreie Anwachsung eines Personengesellschaftsanteils beim überlebenden Ehegatten als Schenkung

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Erbrechtsangelegenheit mit der Frage zu befassen, ob eine gesellschaftsvertragliche Regelung eine Schenkung darstellen kann, wonach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Anteil dem anderen Gesellschafter anwächst, ohne dass an die Erben eine Abfindung zu zahlen ist.

Hintergrund ist die Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers bei der Ermittlung der Höhe eines Pflichtteilergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB. Diese Vorschrift dient dazu, die Aushöhlung des Pflichtteilsanspruchs des von der Erbschaft ausgeschlossenen nahen Angehörigen durch lebzeitige Schenkungen seitens des Erblassers zu verhindern.

Im Urteilsfall vom 03.06.2020 (BGH IV ZR 16/19) hatten der in zweiter Ehe verheiratete Erblasser und seine zweite Ehefrau eine Grundstücks-GbR gegründet. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters die Anwachsung des Gesellschaftsanteils beim überlebenden Ehegatten vor. Eine Abfindung der Erben wurde soweit zulässig ausgeschlossen. Die Ehegatten gingen davon aus, dass für beide Gesellschafter das Risiko des Vorversterbens ungefähr gleich hoch war.

Im Testament des Erblassers war dessen Sohn aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben und damit pflichtteilsberechtigt.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteilsfall eine Schenkung bejaht und damit auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zwar sei es gesellschaftsvertraglich möglich, den oben genannten Abfindungsausschluss zu vereinbaren. In der Vergangenheit war eine solche Klausel auch seitens des Bundesgerichtshofs nicht als pflichtteilsrelevante Schenkung angesehen worden. Dies war allerdings vor dem Hintergrund erfolgt, dass der gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss dem Erhalt des Unternehmens dienen sollte, wie der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt hat. Wird der Ausschluss der Abfindung als Schenkung gesehen, muss das Unternehmen gegebenenfalls mit erheblichen Liquiditätsabflüssen rechnen, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. Vorliegend blieb nach dem Erbfall jedoch kein „schützenswertes“ Unternehmen zurück, sondern lediglich privat genutzte Immobilien. Das Gericht ging im Urteilsfall mithin davon aus, dass es den Ehegatten vornehmlich darum ging, sich gegenseitig abfindungsfreies Vermögen zukommen zu lassen und den Sohn aus erster Ehe vom Vermögen des Erblassers auszuschließen.