Abgeltung von Überstunden durch steuerfreie Corona-Prämie?

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 1.500 EUR eingeführt.

Das für die Steuerfreiheit eingeführte Merkmal „Prämie aufgrund der Corona-Krise“ hat nach allgemeiner Meinung keine eigenständige Regelungswirkung. Es ist also kein kausaler Zusammenhang zwischen Zahlung und Corona-Pandemie nachzuweisen.

Auch Lohnzahlungen, die keinen konkreten Bezug zur Corona-Krise aufweisen, sind begünstigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings immer, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Hierunter kann auch eine Abgeltung von Überstunden fallen, wenn vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung der Überstunden bestand, also „lediglich“ der Ausgleich in Freizeit möglich war. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium in seinem FAQ „Corona“ (Steuern) vom 26.04.2021 unter Punkt VII. 10. hin.

Die Frist für die Auszahlung der Corona-Prämie wurde nunmehr bis zum 31.03.2022 verlängert. Damit erhöht sich das Auszahlungsvolumen jedoch nicht.