Die erste Steuererklärung

Studierende können sich unter Umständen viel Geld vom Finanzamt zurückholen oder für die Zukunft Steuern sparen.

Dies erfordert gar nicht so viel Aufwand:

Ein weit verbreiteter Irrtum in der Bevölkerung ist es, dass sich die Erstellung einer Steuererklärung nur für Personen mit einem festen Arbeitsplatz lohnt. Doch dies ist nicht der Fall. Auch für Studierende kann die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein. Gegebenenfalls können so im Laufe der Zeit mehrere tausend Euro Steuern gespart oder teilweise erstattet werden.
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den Studierenden, die nebenbei arbeiten, um sich das Studium zu finanzieren, und solchen Studierenden ohne Einkünfte.

Studierende mit Einkünften

Verdient der Studierende im Rahmen eines Minijobs bis zu 450 EUR monatlich, ist von seiner Seite keine Lohnsteuer zu entrichten. Im Regelfall entrichtet der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal. Dann kann es also nicht zu einer Steuererstattung kommen. Es besteht auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Arbeitet der Studierende im Rahmen eines Minijobs bis zu 70 Tage oder nicht mehr als drei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. In der Regel arbeitet der Studierende dann auf Lohnsteuerkarte. Verdient der Studierende monatlich mehr als 994 Euro werden ihm Lohnsteuer, Kirchensteuer und ab einem bestimmten Betrag auch Solidaritätszuschlag abgezogen.
Die Arbeit auf Lohnsteuerkarte ist in der Regel für den Studierenden günstiger, da in vielen Fällen das zu versteuernde Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. 2018 lag der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro, 2019 liegt er bei 9.168 Euro, 2020 sogar bei 9.408 Euro. Bis dahin bleibt das Einkommen steuerfrei. Darüber hinaus kann der Studierende von dem Verdienst ohne Nachweis pauschal Werbungskosten in Höhe von 1.000 EUR abziehen. Sind die Werbungskosten höher, können diese angesetzt werden. Unter den Werbungskostenbegriff fallen zum Beispiel die Kosten für die Fahrten zum Ferienjob.

Daneben können unter Umständen Aufwendungen für das Studium angesetzt werden. Hierzu gehören die Studiengebühren einschließlich des Semestertickets, die Kosten für Arbeitsmittel wie Laptop, Fachliteratur, Kopien oder auch Möbel fürs Arbeitszimmer sowie Fahrtkosten zur Universität oder zu einem Seminar in einer anderen Stadt. Der Ansatz mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

In Bezug auf die Studienkosten gilt jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Abzug nur noch nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums möglich ist. Nach der Einschätzung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung jedoch verfassungswidrig. Er hat entsprechend eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemacht. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind der Deutsche Anwaltverein durch den Verfassungsrechtsausschuss in seiner Stellungnahme 8/2018 sowie die Bundesrechtsanwaltskammer als sachkundige Dritte in der Stellungnahme Nr. 11 April 2018 im Verfahren der Einschätzung des BFH gefolgt. Sollte das Bundesverfassungsgericht entsprechend urteilen, dürften die Aufwendungen auch für das Erststudium voll abzugsfähig sein.
Eine freiwillige Einkommensteuererklärung, mit der die gezahlte Einkommensteuer zurückgeholt werden soll, kann bis zu vier Jahre nach dem Ende des betreffenden Jahres gemacht werden. Für (ehemals) Studierende bedeutet das also, dass bis zum 31.12.2019 noch die Steuererklärung für das Jahr 2015 gemacht werden kann.

Studierende ohne Einkünfte

Für Studenten ohne Einkünfte gilt dies hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Studienkosten ebenfalls. Zu beachten ist indes, dass bei einem Studenten ohne Einkünfte zwangsläufig Verluste entstehen. Die Erklärung über die Feststellung eines Verlustes ist spätestens sieben Jahre nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums abzugeben. Das bedeutet, dass zum 31.12.2019 Feststellungserklärungen noch für das Jahr 2012 abgegeben werden können.