Maßnahmen für den Fall, dass Gegenstand des Erbes ein Familienheim ist

Ehegatten können das Familienheim erbschaftsteuerfrei übernehmen, Kinder nur, sofern die Wohnfläche des Familienheims maximal 200 Quadratmeter beträgt.

Voraussetzung ist, dass die geerbte Immobilie unverzüglich als Erstwohnsitz für mindestens zehn Jahre zur Selbstnutzung bestimmt wird. Zieht der Erbe vor Ablauf der Frist wieder aus, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig.

In diesem Beitrag geht es um die unverzügliche Bestimmung der Immobilie zur Selbstnutzung, denn ein zögerliches Vorgehen bei der Entscheidungsfindung und der Beauftragung von Renovierungsarbeiten kann teuer werden.

In dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2019 – II R 37/16 hat das Gericht die Steuerfreiheit insbesondere wegen der zögerlichen Beauftragung der Renovierungsarbeiten verneint.

Im Urteilsfall vergingen zwischen Todesfall und Eintragung der Erben in das Grundbuch circa eineinhalb Jahre. Bis zur Einholung von Angeboten zu Renovierungsarbeiten weitere sechs Monate. Der tatsächliche Einzug in das neue Familienheim war auch nach zwei Jahren und acht Monaten noch nicht erfolgt.

Im Urteil geht der Bundesfinanzhof – wie bereits in vorherigen Urteilen – davon aus, dass der Erbe jedenfalls sechs Monate Zeit hat, um seine Entscheidung zu treffen, Renovierungsarbeiten durchzuführen und schließlich umzuziehen. Die Zeitspanne kann auch (erheblich) größer sein. Sofern der tatsächliche Einzug jedoch später als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt, muss der Erbe darlegen, warum es zu Verzögerungen gekommen ist. Die Verzögerungen dürfen nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Als außerhalb des Verantwortungsbereichs liegende Gründe anerkannt sind zum Beispiel die Klärung des Erbes oder auch Verzögerungen in den Renovierungsarbeiten aufgrund versteckter erheblicher Mängel.

Je später der Einzug in das Familienheim erfolgt, desto schwieriger wird es, die Steuerbefreiung zu erlangen. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Gründe für Verzögerungen schriftlich zu dokumentieren.